Der „gemischte“ Schulweg:
Für einige Kinder ist der Schulweg zu Fuß zu lang und es fährt auch kein Bus. Dann kommt nur noch das „Elterntaxi“ in Frage. Aber: Bitte fahren Sie Ihr Kind nicht direkt vor die Schule!
Eine bessere Möglichkeit ist die Absprache mit einem anderen Elternteil, dessen Kind in der Nähe der Schule wohnt und in einer Gruppe zu Fuß zur Schule geht. Dann fahren Sie Ihr Kind zu diesem Elternteil und Ihr Kind geht zusammen mit den anderen Kindern zu Fuß zur Schule. Oder Sie nutzen die „Elternhaltestelle“, welche in der Umgebung der Schule gekennzeichnet ist.
Der Schulbus:
Neben dem Schulweg zu Fuß will auch die Busfahrt zur Schule geübt sein. Diese fängt ja schon mit dem Weg zu Fuß zur Bushaltestelle an. An der Bushaltestelle treffen sich die Kinder, auch hier müssen sie feste Regeln beachten, denn die Haltestellen liegen meist an viel befahrenen Straßen! Auf den ersten Busfahrten sollten Sie Ihr Kind solange begleiten, bis es sich örtlich orientiert hat und die Abläufe kennt.
Roller oder Fahrrad:
NEIN - nicht ohne Ihre Begleitung!
Kinder bis acht Jahre müssen mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren, da sie laut Gesetz nicht verkehrstauglich sind! Kinder bis zehn Jahre dürfen auf dem Gehweg fahren. Bei 8- und 9-Jährigen ist die Verkehrstauglichkeit also individuell sehr unterschiedlich. Kinder ab 10 Jahre müssen mit dem Fahrrad auf dem Radweg oder, wenn nicht vorhanden, auf der Fahrbahn fahren. Für diese Altersgruppe setzt der Gesetzgeber die Verkehrstauglichkeit voraus!
Diese Verkehrstauglichkeit ist von enormer Bedeutung für die Versicherung, wenn es auf dem Schulweg zu einem Schadenseintritt kommt. Ebenso wichtig ist die Deliktsfähigkeit: Deliktsfähigkeit bedeutet, für einen aus unerlaubter Handlung verursachten Schaden zu haften: Kinder bis 7 Jahre sind NICHT deliktsfähig! Kinder und Jugendliche zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr sind bedingt deliktsfähig.
Personen ab dem 18. Lebensjahr sind immer deliktsfähig, sofern keine geistigen Einschränkungen vorliegen.
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