Allgemein wird der Umgang mit Waffen über das Waffengesetz des Bundes geregelt. Diese Regelungen gelten somit im gesamten Bundesgebiet.
In Nordrhein Westfalen gibt es zum Waffenrecht keine behördenspezifischen Regelungen - daher finden Sie alle grundlegenden Informationen und Hinweise zu diesem Themenbereich auf der Landesseite der Polizei NRW.
Aufbewahrung von Schlüsseln für Waffenschränke
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit einem seit dem 23.10.2023 rechtskräftigen Urteil (Az. 20 A 2384/20) die gesetzlichen Anforderungen für eine sichere Verwahrung von Schlüsseln für Waffenschränke mit Schlüsselschloss konkretisiert. Die nach dieser Rechtsprechung geltenden Anforderungen können Sie dem Merkblatt des LKA NRW vom 08.02.2024 entnehmen, welches auf dieser Seite im Downloadbereich hinterlegt ist. Den Erstanträgen auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist daher ab sofort ein entsprechender Nachweis der Schlüsselaufbewahrung vorzulegen. Ohne diesen liegt kein geeigneter Nachweis zur sicheren Aufbewahrung vor, mit der Folge, dass die waffenrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden kann.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zu diesem Thema finden Sie in dem Katalog des LKA NRW (Stand: März 2024) im Downloadbereich.
Antragsverfahren
Bitte richten Sie Ihre Antragsunterlagen vornehmlich postalisch an:
Der Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises als Kreispolizeibehörde
ZA 1.1 – Waffenbehörde
Hauptstraße 1 – 9
51465 Bergisch Gladbach
Zudem können Sie Ihre Antragsunterlagen in den silberfarbenen Briefkasten in der Eingangsschleuse des Dienstgebäudes Bergisch Gladbach einwerfen. Dieser wird jeden Arbeitstag geleert, so dass die Unterlagen spätestens am nächsten Arbeitstag der Waffenbehörde vorliegen. Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem v. g. Briefkasten um keinen Fristenbriefkasten handelt.
Von Nachfragen zum Eingang Ihrer Unterlagen bitten wir Sie abzusehen, da dies zu vermeidbaren Verzögerungen in der Bearbeitung führt. Eine Eingangsbestätigung erhalten Sie indes nicht. Wir empfehlen die Versendung per Einschreiben sofern Sie einen Nachweis wünschen.
Abgabe von Waffen und Munition zur Vernichtung
Für die Abgabe von Waffen und/oder Munition zur Vernichtung vereinbaren Sie bitte zuvor einen Termin.
Für weitere Anliegen stehen Ihnen die Ansprechpartner der Waffenbehörde gerne telefonisch zur Verfügung.
Anschrift und Öffnungszeiten der Waffenbehörde
Kreispolizeibehörde Rheinisch-Bergischer-Kreis
Direktion Zentrale Aufgaben
Hauptstr. 1-9
51465 Bergisch Gladbach
Fax: 02202 205-585
E-Mail: waffenrecht.gl [at] polizei.nrw.de (waffenrecht[dot]gl[at]polizei[dot]nrw[dot]de)
Ein Termin zur persönlichen Vorsprache während der Servicekorridore
montags bis freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr und
montags bis donnerstags von 14:00 bis 16:00 Uhr
ist nur nach vorheriger telefonischer Abstimmung möglich.