Allgemein wird der Umgang mit Waffen über das Waffengesetz des Bundes geregelt. Diese Regelungen gelten somit im gesamten Bundesgebiet.
In Nordrhein Westfalen gibt es zum Waffenrecht keine behördenspezifischen Regelungen - daher finden Sie alle grundlegenden Informationen und Hinweise zu diesem Themenbereich auf der Landesseite der Polizei NRW.
Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition, Vor-Ort-Kontrollen
Gemäß § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG hat derjenige, der u. a. erlaubnispflichtige Schusswaffen oder Munition besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, der Waffenbehörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Waffenbesitzer haben außerdem der Waffenbehörde zur Überprüfung der v. g. Pflichten Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.
Zu dem Thema „Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition“ wird insbesondere auf die Broschüre der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes (Stand: 04/2025) verwiesen, die Sie im Downloadbereich finden.
Nach bestehender Erlasslage des Innenministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen ist die Waffenbehörde angehalten, regelmäßig -auch anlassunabhängige- Vor-Ort-Kontrollen der waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten durchzuführen. Die Vor-Ort-Kontrollen erfolgen stichpunktartig und sind grundsätzlich unangekündigt.
Antragsverfahren
Bitte richten Sie Ihre Antragsunterlagen vornehmlich postalisch an:
Der Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises als Kreispolizeibehörde
ZA 11 – Waffenbehörde
Hauptstraße 1 – 9
51465 Bergisch Gladbach
Wir empfehlen die Versendung per Einschreiben. Zudem können Sie Ihre Antragsunterlagen in den silberfarbenen Briefkasten in der Eingangsschleuse des Dienstgebäudes Bergisch Gladbach einwerfen. Dieser wird jeden Arbeitstag geleert, so dass die Unterlagen spätestens am nächsten Arbeitstag der Waffenbehörde vorliegen. Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem v. g. Briefkasten um keinen Fristenbriefkasten handelt.
Abgabe von Waffen und Munition zur Vernichtung
Die Abgabe von Waffen und/oder Munition ist aus Sicherheitsgründen nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Für waffenrechtliche Fragen stehen Ihnen bei der Kreispolizeibehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises folgende Ansprechpartner/innen mit unterschiedlichen Schwerpunkten zur Verfügung:
Frau Siminski, Tel.: 02202 205-528 (vormittags)
- allgemeine waffenrechtliche Angelegenheiten (Buchstaben A, B, C, D), waffenrechtliche Ordnungswidrigkeiten
Frau Grell, Tel.: 02202 205-524 (vormittags)
- allgemeine waffenrechtliche Angelegenheiten (Buchstaben E, F, G), Kleine Waffenscheine
Frau Lingnau, Tel.: 02202 205-527
- allgemeine waffenrechtliche Angelegenheiten (Buchstaben H, I, J, K, N), waffenrechtliche Ordnungswidrigkeiten
Frau Fejzuli, Tel.: 02202 205-529
- allgemeine waffenrechtliche Angelegenheiten (Buchstaben L, M, P, Q, R, V), waffenrechtliche Ordnungswidrigkeiten
Frau Käding, Tel.: 02202 205-526
- allgemeine waffenrechtliche Angelegenheiten (Buchstaben O, S, T, U, W, X, Y, Z), Kleine Waffenscheine
Frau Hoxha, Tel. 02202 205-521
- Sachgebietsleitung
- Waffensammler, Waffen-/Munitionshändler, Waffenscheine, Waffenräume, Schießstätten, Schießerlaubnisse
Herr Hrenek, Tel. 02202 205-525
- Stellv. Sachgebietsleitung
- Ablehnungen/Widerrufe von waffenrechtlichen Erlaubnissen, Waffenverbote, Sprengstoffrecht
Herr Gruse, Tel. 02202 205-523
- Ablehnungen/Widerrufe von waffenrechtlichen Erlaubnissen, Waffenverbote, Schießstätten, Schießerlaubnisse
Frau Scherer, Tel. 02202 205-522 (vormittags)
- Ablehnungen/Widerrufe von waffenrechtlichen Erlaubnissen, Waffenverbote, Sprengstoffrecht