In den vergangenen Wochen haben Feiernde auf Autobahnen und in verschiedenen Städten durch rücksichtsloses und gefährliches Verhalten auf sich aufmerksam gemacht. In Fahrzeugkonvois missachteten sie die Verkehrsregeln auf den Straßen massiv. Sie verursachten künstliche Staus, um Hochzeitsfotos auf Autobahnen zu fertigen, wobei sie bewusst die Gefahr schwerster Unfälle in Kauf nahmen. Der Missbrauch von Pyrotechnik sowie Schüsse in die Luft beunruhigten die Bevölkerung zusätzlich.
Seit dem 1. April 2019 musste die Polizei insgesamt 127 Mal bei Vorfällen im Zusammenhang mit Hochzeitsfeiern einschreiten. Dabei wurden u. a. Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, Waffen sichergestellt, Verwarnungen sowie Platzverweise erteilt und Fahrzeuge stillgelegt.
Autobahnen und Innenstädte sind keine privaten Festsäle. Jeder muss sich an die geltenden Regeln und Gesetze halten. Die Polizei geht konsequent gegen diese Exzesse vor. Auch in diesem Phänomenbereich gilt eine Null-Toleranz-Strategie der Polizei NRW. Wenn Hochzeitsgesellschaften sich und andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr bringen, werden die Toleranzgrenzen unserer Gesellschaft klar überschritten. Im öffentlichen Verkehrsraum stellen Hochzeitskonvois grundsätzlich eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Straßenbenutzung dar, für die eine Genehmigung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erforderlich ist. Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt.
Kommt es bei Konvois beispielsweise in Folge von durchdrehenden Reifen zu Fahrbahnschäden, werden die Verursacher zur Kasse gebeten. Neben Bußgeldern von bis zu tausend Euro drohen zusätzliche Kosten für Fahrbahnsanierungen. Werden bei Feierlichkeiten Straftaten begangen, drohen empfindliche Geldstrafen bis hin zu Haftstrafen. Im Schadensfall kann grob fahrlässiges Verhalten außerdem zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Bei Verstößen, die Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, veranlasst die Polizei regelmäßig die Überprüfung des Fahrzeugführers. Dadurch droht der Führerscheinverlust und damit verbunden ein erheblicher Einschnitt in die Mobilität und Berufsausübung.
RechtslageMögliche Straftaten
- § 125 Strafgesetzbuch (StGB): Landfriedensbruch
- § 223/244 StGB: Köperverletzung und gefährliche Körperverletzung durch pyrotechnische Gegenstände
- § 303 StGB: Sachbeschädigung
- § 303 a StGB: Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften von Pyrotechnik
- § 315b StGB: Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
- § 315c StGB: Gefährdung des Straßenverkehrs
- § 315d StGB: Verbotene Kraftfahrzeugrennen
- § 240 StGB: Nötigung
- § 40 Sprengstoffgesetz: Verbotenes Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen
- § 52 Waffengesetz: Straftat wegen des Führens einer PTB-Waffe ohne Kleinen Waffenschein
Mögliche Ordnungswidrigkeiten
- § 1 Straßenverkehrsordnung (StVO):
Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. - § 4 StVO:
Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. - § 16 StVO: Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben, wer sich und andere gefährdet sieht.
- § 18 StVO: Halten auf der Autobahn, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.
- § 29 StVO:
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis, das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird - § 30 StVO: Bei der Benutzung von Fahrzeugen ist unnötiger Lärm und unnötiges Hin- und Herfahren verboten.
- § 37 StVO: Regelungen im Zusammenhang mit Wechsellicht- und Dauerlichtzeichen (Rotlicht)
- § 113 OWiG: Unerlaubte Personenansammlung
- § 23 Bundesfernstraßengesetz (FStrG): Sondernutzung auf Bundesfernstraßen
- § 59 Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW (StrWG NRW): Sondernutzung auf anderen Straßen in NRW
- § 41 Sprengstoffgesetz: Ordnungswidrigkeiten durch das verbotene Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen
- § 17 Landes-Immissionsschutzgsetz (LImschG): Ordnungswidrigkeit durch die Störung der Nachtruhe
- § 17 LImschG: Ordnungswidrigkeit durch das Abbrennen von Feuerwerk ohne Genehmigung
- § 53 Waffengesetz: Ordnungswidrigkeit wegen des Schießens mit einer PTB-Waffe ohne Erlaubnis
- Kommunale Verordnungen wie Straßensatzungen oder Satzungen zur Öffentlichen Sicherheit und Ordnung.